- Name und Sitz
Unter dem Namen "Gesellschaft für die Erforschung der
Deutschschweizer Literatur" (im Folgenden "Gesellschaft"
genannt) besteht mit Sitz am jeweiligen Wohnort der Aktuarin / des Aktuars
ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
- Zweck
Die Gesellschaft hat zum Zweck, Forschung zur deutschsprachigen
Literatur aus der Schweiz zu fördern und die Literaturgeschichte
der Deutschschweiz aufzuarbeiten. Sie will die deutschsprachige Literatur
der Schweiz im Feld der gesamten deutschsprachigen Literatur und der
europäischen Literatur situieren und sie damit deutlicher wahrnehmbar
machen.
Die Gesellschaft will darüber hinaus ein Forum bilden für
die Verknüpfung von bestehenden Forschungsbemühungen im Bereich
der deutschsprachigen Literatur aus der Schweiz.
Die Gesellschaft sucht die Zusammenarbeit insbesondere
mit dem Schweizerischen Literaturarchiv und anderen Institutionen und
Persönlichkeiten im In- und Ausland, die sich mit deutschsprachiger
Schweizer Literatur und/oder literaturgeschichtlichen Fragen beschäftigen,
die in methodischer Hinsicht für die Erforschung der schweizerischen
Literaturgeschichte relevant sind.
Sie sucht ausserdem den Kontakt mit Organisationen und
Projekten im Bereich der nicht-deutschsprachigen Literaturen der Schweiz
und im Bereich verwandter Disziplinen (Schweizer Geschichte, Theatergeschichte,
Mediengeschichte, Publizistik, Soziologie etc.).
Die Gesellschaft sorgt dafür, dass die Ergebnisse der von ihr angeregten Forschungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
- Mitgliedschaft
Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus:
- Einzelmitgliedern
- Kollektivmitgliedern
- Gönnermitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
Für Lebenspartner ist Partnermitgliedschaft möglich.
3.1. Einzel- und Kollektivmitglieder
Einzel- und Kollektivmitglied kann jede natürliche und juristische
Person werden, welche die Ziele und Statuten der Gesellschaft unterstützt.
3.2. Gönnermitglieder
Gönnermitglied kann jede natürliche und juristische Person
werden, die durch einen Gönnerbeitrag die Gesellschaft unterstützt.
3.3. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen
ernannt werden, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht
haben. Für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist die Mitgliederversammlung
zuständig.
- Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes von
der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder und Mitglieder
des Vorstands sind beitragsfrei. Auf Antrag kann der Vorstand Mitglieder
von der Beitragspflicht befreien.
- Neuaufnahme von Mitgliedern
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt aus der Gesellschaft kann jederzeit schriftlich beim
Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung entbindet
nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für
das laufende Jahr.
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen die
Interessen der Gesellschaft handeln, können durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Ausgeschlossenen steht das Recht des Rekurses
an die Mitgliederversammlung zu.
- Die Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
7.1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie wird alljährlich durch den Vorstand einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat wenigstens 10 Tage vorher zu erfolgen und muss Ort, Zeit und Traktanden enthalten. Der Termin für die Einreichung von Traktandenvorschlägen wird den Mitgliedern rechtzeitig bekanntgegeben.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, legt Budget und Mitgliederbeiträge fest, genehmigt Jahresbericht und Rechnung. Sie kann eine ausserordentliche Rechnungsrevision verlangen sowie die Auflösung der Gesellschaft beschliessen.
7.2. Vorstand
Die Leitung der Gesellschaft liegt beim Vorstand. Dieser hat alle Kompetenzen, die nicht durch die Statuten einem andern Organ zugewiesen sind, und konstituiert sich selbst.
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und sind wiederwählbar.
Der Vorstand entscheidet abschliessend über die zu bearbeitenden Gebiete und die zur Verfügung stehenden Mittel. Er ist berechtigt, Forschungsaufträge zu vergeben und informiert die Mitglieder über die laufenden Arbeiten.
Der Vorstand ist für die Öffentlichkeitsarbeit der Gesellschaft verantwortlich.
- Haftung und Vermögen
Die Mittel der Gesellschaft stammen aus den Beiträgen der Mitglieder
und sonstigen Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen; jede persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die Gesellschaft kann Spenden annehmen.
- Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
- Statutenänderungen
Die Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln
sämtlicher Mitglieder.
- Auflösung der Gesellschaft
Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf
der Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder.
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges
Vermögen einer Organisation mit ähnlichen Zielen zuzuwenden.
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung
vom 28. März 2008 angenommen.
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