G.E.D.L

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Über uns

Statuten

  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen "Gesellschaft für die Erforschung der Deutschschweizer Literatur" (im Folgenden "Gesellschaft" genannt) besteht mit Sitz am jeweiligen Wohnort der Aktuarin / des Aktuars ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  2. Zweck
    Die Gesellschaft hat zum Zweck, Forschung zur deutschsprachigen Literatur aus der Schweiz zu fördern und die Literaturgeschichte der Deutschschweiz aufzuarbeiten. Sie will die deutschsprachige Literatur der Schweiz im Feld der gesamten deutschsprachigen Literatur und der europäischen Literatur situieren und sie damit deutlicher wahrnehmbar machen.

    Die Gesellschaft will darüber hinaus ein Forum bilden für die Verknüpfung von bestehenden Forschungsbemühungen im Bereich der deutschsprachigen Literatur aus der Schweiz.

    Die Gesellschaft sucht die Zusammenarbeit insbesondere mit dem Schweizerischen Literatur­archiv und anderen Institutionen und Persönlichkeiten im In- und Ausland, die sich mit deutschsprachiger Schweizer Literatur und/oder literaturgeschichtlichen Fragen beschäftigen, die in methodischer Hinsicht für die Erforschung der schweizerischen Literaturgeschichte relevant sind.

    Sie sucht ausserdem den Kontakt mit Organisationen und Projekten im Bereich der nicht-deutschsprachigen Literaturen der Schweiz und im Bereich verwandter Disziplinen (Schweizer Geschichte, Theatergeschichte, Mediengeschichte, Publizistik, Soziologie etc.).

    Die Gesellschaft sorgt dafür, dass die Ergebnisse der von ihr angeregten Forschungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
  3. Mitgliedschaft
    Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus:
    • Einzelmitgliedern
    • Kollektivmitgliedern
    • Gönnermitgliedern
    • Ehrenmitgliedern.

    Für Lebenspartner ist Partnermitgliedschaft möglich.

    3.1.  Einzel- und Kollektivmitglieder
    Einzel- und Kollektivmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele und Statuten der Gesellschaft unterstützt.

    3.2.  Gönnermitglieder
    Gönnermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die durch einen Gönnerbeitrag die Gesellschaft unterstützt.

    3.3.  Ehrenmitglieder
    Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist die Mitgliederversammlung zuständig.
  4. Mitgliederbeiträge
    Die Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstands sind beitragsfrei. Auf Antrag kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.
  5. Neuaufnahme von Mitgliedern
    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  6. Erlöschen der Mitgliedschaft
    Der Austritt aus der Gesellschaft kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr.

    Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen die Interessen der Gesellschaft handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausgeschlossenen steht das Recht des Rekurses an die Mitgliederversammlung zu.
  7. Die Organe
    Die Organe der Gesellschaft sind:
    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand

    7.1.  Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie wird alljährlich durch den Vorstand einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat wenigstens 10 Tage vorher zu erfolgen und muss Ort, Zeit und Traktanden enthalten. Der Termin für die Einreichung von Traktandenvorschlägen wird den Mitgliedern rechtzeitig bekanntgegeben.

    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, legt Budget und Mitgliederbeiträge fest, genehmigt Jahresbericht und Rechnung. Sie kann eine ausserordentliche Rechnungsrevision verlangen sowie die Auflösung der Gesellschaft beschliessen.

    7.2.  Vorstand
    Die Leitung der Gesellschaft liegt beim Vorstand. Dieser hat alle Kompetenzen, die nicht durch die Statuten einem andern Organ zugewiesen sind, und konstituiert sich selbst.

    Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und sind wiederwählbar.

    Der Vorstand entscheidet abschliessend über die zu bearbeitenden Gebiete und die zur Verfügung stehenden Mittel. Er ist berechtigt, Forschungsaufträge zu vergeben und informiert die Mitglieder über die laufenden Arbeiten.

    Der Vorstand ist für die Öffentlichkeitsarbeit der Gesellschaft verantwortlich.
  8. Haftung und Vermögen
    Die Mittel der Gesellschaft stammen aus den Beiträgen der Mitglieder und sonstigen Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen; jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

    Die Gesellschaft kann Spenden annehmen.
  9. Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
  10. Statutenänderungen
    Die Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder.
  11. Auflösung der Gesellschaft
    Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder.

    Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Vermögen einer Organisation mit ähnlichen Zielen zuzuwenden.

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 28. März 2008 angenommen.

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